GVA_Versicherungsagentur Georg J. Györög

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News

 

 

Ab 1.1.2012 ist die Rettungsgasse Pflicht
Auf den österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen wird mit . 1. Jänner 2012 die Rettungsgasse verpflichtend eingeführt.

Dieser Beschluss ist im Ministerrat vom 24. Mai 2011 gefallen.
Damit geht eine von der ASFINAG unterstützte langjährige Forderung der Einsatz- und Rettungsorganisationen in Erfüllung.

Was ist die Rettungsgasse?
Fahrzeuglenker werden verpflichtet bei Stocken des Verkehrs eine Gasse zu bilden, um Einsatzfahrzeugen die Durchfahrt zu ermöglichen.

Bei 2-streifigen Straßenabschnitten:Die Fahrzeuglenker sind verpflichtet in der Mitte eine Gasse zu bilden
Bei 3 oder 4-streifigen Straßenabschnitten: Die Fahrzeuglenker sind verpflichtet zwischen dem äußerst linken und dem daneben liegenden Fahrstreifen eine Gasse zu bilden

Quelle: ASFiNAG

 


ältere Meldungen:

Winterreifenpflicht für Kfz mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5 Tonnen

gilt im Zeitraum vom 1.11. bis 15.4, sofern winterliche Fahrverhältnisse (Schnee, Eis, Matsch) bestehen.

Mit 1.1.2008 wird sie erstmals eingeführt (29. KFG-Novelle)

Die Winterreifenpflicht besteht nicht, wenn das Kfz nicht verwendet wird, also bloß abgestellt ist. bzw. wenn bei winterlichen Fahrverhältnissen Schneeketten an den Antriebsrädern montiert sind.

Vollstreckungsabkommen gilt ab 1. März 2008.
Der Nationalrat hat ein Gesetz zur EU-weiten Vollstreckung von Geldstrafen verabschiedet. Ab 1. März 2008 sind Bezirkshauptmannschaften und Polizei- direktionen befugt, Geldstrafen gegen österreichische Fahrzeuglenker zu voll- strecken, die von ausländischen Behörden wegen Verkehrsübertretungen verhängt wurden.

Mit der letzten Gesetzesnovelle wurden vom Gesetzgeber einige neue Änderungen beschlossen, welche natürlich auch Auswirkungen bei der KFZ-Anmeldung haben: Neue Fahrzeug-Genehmigungsdokumente: Wir verabschieden uns vom klassischen Typenschein, dieser wird sukzessive von den neuen Dokumenten abgelöst (nur mehr ein DIN A4 Blatt). Wir raten dringend, dieses in einer Klarsichthülle aufzubewahren, damit es nicht zu Schaden kommt.
Die Abmeldebestätigung ist nun auf der Zulassungsbescheinigung - dadurch werden nun auch Vorbesitzer "anonym".
Die im Zulassungsschein eingetragene Abmeldebestätigung muss beim Verkauf des Fahrzeuges im "Typenschein" bzw. im neuen Genehmigungsdokument verbleiben, da sonst dieses Fahrzeug z. B. im Ausland nicht mehr angemeldet werden kann. Viele "alte" Fahrzeuge gehen ja nach wie vor in die ehemaligen Ostblockstaaten.

Für "Trikes" und "Quads" sind nur noch Einzeltafeln erforderlich (wie beim Motorrad).
Für Heckfahrradträger gibt es nun eine eigene Kennzeichentafel, welche Sie bei der jeweiligen Zulassungsstelle beantragen können.

Fahrzeuge müssen nicht wieder umgerüstet werden Das Aus für Licht am Tag ist nunmehr fix!

Fahrlichtschaltungen bleiben erlaubt!

Viele Fahrzeuglenker haben befürchtet, dass sie ihr auf Fahrlichtschaltung umgerüstetes Fahrzeug auf eigene Kosten wieder zurückbauen lassen müssten. Für all jene gibt der ÖAMTC aber Entwarnung.
"Fahrlichtschaltungen, die Abblendlicht oder Nebelscheinwerfer automatisch mit der Zündung aufdrehen, bleiben auch nach dem Aus für Licht am Tag erlaubt", sagt Mario Rohracher, Chef der ÖAMTC-Interessenvertretung.

Mehr Bürgerfreundlichkeit, rote Karte für Führerscheintourismus
Mit 11. Jänner 2008 ist die 11. FSG-Novelle (11. Novelle zum Führerscheingesetz) in Kraft getreten.ÖAMTC-Juristin Ursula Zelenka fasst die wesentlichen Neuerungen zusammen:

Änderung für Führerschein-Inhaber: Bei Namens- und Wohnsitzänderungen muss die zuständige Führerscheinbehörde ab sofort nicht mehr informiert werden. Diese Erleichterung wurde vom ÖAMTC schon lange gefordert. Jetzt dürfen sich besonders diejenigen freuen, die umziehen oder nach einer Eheschließung oder Scheidung ihren Familiennamen ändern. Wer bisher Namens- oder Wohnsitzänderungen nicht innerhalb von sechs Wochen der zuständigen Führerscheinbehörde gemeldet hat, konnte bestraft werden.
Neuerungen für Führerschein-Anwärter: Ab sofort entfällt die Sprengelbindung bei der Auswahl des Führerscheinarztes für die medizinische Untersuchung. Jetzt kann man dafür jeden Arzt aus der aktuellen Liste im Führerscheinregister konsultieren, auch wenn dieser nicht im eigenen Bezirk seine Ordination hat.

Aus für ein gesetzliches Schlupfloch: Gesetz wurde jetzt auch die schon bisher gelebte Praxis im Zusammenhang mit der Aberkennung im Ausland erworbener Führerscheine. In den vergangenen Jahren hatten sich Lenker, denen aufgrund schwerer Verkehrsübertretungen die österreichische Lenkberechtigung entzogen worden war, Führerscheine aus Polen,
Tschechien oder der Slowakei "besorgt". Mit diesen waren sie dann wieder in der Heimat unterwegs.
Den Führerscheintourismus wird die 11. FSG-Novelle nun endlich stoppen: Wer jetzt in Österreich mit einem ausländischen
Führerschein erwischt wird, der während der österreichischen Entziehungszeit im Ausland erworben wurde, dem wird auch der ausländische aberkannt. Wenn ein österreichischer Lenker mit ausländischem Führerschein ein körperliches Gebrechen hat, muss
ein neuerliches Gutachten in Österreich bestätigen, dass er fahrtüchtig ist.

Eine Neuregelung der praktischen Führerscheinprüfung tritt mit 10. September 2008 für Gruppe D und 2009 für Gruppe C in Kraft. Die Fahrprüfung bei den Klassen C und D kann auf 90 Minuten verdoppelt werden, wenn der Prüfungswerber den Führerschein zur Grundqualifikation als Berufskraftfahrer erwerben will.

Seit 01. Juli 2005 ist die 7. Novelle des FS-Gesetzes in Kraft getreten und hat bei bestimmten Verkehrsdelikten grundsätzlich 2 Neuigkeiten gebracht.

Die Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister sowie besondere Maßnahmen wie

Was sind nun die Übertretungen, welche durch eine Vormerkung geahndet werden?

Werden nun also 2 oder mehrere dieser Delikte in Tateinheit begangen, so zählt die Eintragung in das Örtliche FS-Register als eine Vormerkung, hat jedoch bereits „besondere Maßnahmen“ zur Folge. Bei „Einzelbegehung“ droht nur dann eine „besondere Maßnahme“, wenn die Delikte, die zur ersten und zweiten Vormerkung führen, innerhalb von 2 Jahren begangen wurden.
Bei der drittenVormerkung innerhalb von 2 Jahren ist eine Mindestentzugsdauer des FS von 3 Monaten vorgesehen.
Nach 2 Jahren verlieren vorgemerkte Delikte ihre Wirksamkeit, werden also gelöscht.


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