ältere Meldungen:
WICHTIG für Fahrzeuge mit 3 Rädern:
Fahrzeuge mit 3 Rädern gelten mit der Vignettengeneration 2020 (Beginn der Gültigkeit mit 1.12.2019) bei der Bemautung durch die ASFINAG als "Einspurige Kraftfahrzeuge". Das bedeutet, dass Roller wie Piaggio MP3 und Co. sowie Trikes ab 1.12.2019 das vignetten-pflichtige Straßennetz in Österreich mit einer Motorrad-Vignette anstatt wie bisher mit einer PKW-Vignette benutzen können.Jahresvignette PKW € 91,10
2-Monatsvignette PKW € 27,40
10-Tagesvignette PKW € 9,40
Jahresvignette Motorrad € 36,20
2-Monatsvignette Motorrad € 13,70
10-Tagesvignette Motorrad € 5,40ACHTUNG:
Bei Fahrzeugen mit Probe- oder Überstellungskennzeichen (blaue, rote und grüne Nummerntafeln) ist entweder eine Jahres- oder 10-Tagesvignette aufzukleben bzw. kann eine (gelochte) 2-Monatsvignette anstatt des Aufklebens nur mitgeführt werden. Sollte es jedoch zu einer Abstellung des Fahrzeuges auf einem Autobahnrastplatz kommen, so ist die Vignette (zwecks Kontrollierbarkeit) am Armaturenbrett sichtbar zu hinterlassen. VORSICHT! Wird dies nicht veranlasst, so wird von den Kontrollorganen von "Mautprellerei" ausgegangen.Lebensversicherung-Garantiezins sinkt 2017 auf 0,5 Prozent
Das niedrige Zinsniveau wirkt sich auf die klassische Lebensversicherung aus. Der Garantiezins, den die Versicherungen ihren Kunden bei Vertragsabschluss höchstens versprechen dürfen, sinkt Anfang 2017 für neue Verträge von derzeit 1,0 auf 0,5 Prozent. Dies geht aus der am Dienstag im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Novelle zur Höchstzinssatzverordnung der Finanzmarktaufsicht (FMA) hervor.
Von Apa / 27.09.2016 - 15:58
Unisex-Regeln
Beschluss des Nationalrates beschlossene Änderungen
Bei Versicherungsverträgen gilt künftig die sogenannte "Unisex-Regel". Das Bundesgesetz zur Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes u.a. wurde am 5. Dezember 2012 im Nationalrat beschlossen.Inhalt des Beschlusses des Nationalrates
Die wesentlichen Eckpunkte des Beschlusses des Nationalrates lauten:Einführung der sogenannten "Unisex-Regel"
Bei Versicherungsverträgen darf die Berücksichtigung des Faktors Geschlecht bei der Berechnung von Prämien und Leistungen nicht zu unterschiedlichen Prämien und Leistungen zwischen Männern und Frauen führen.
Verbot der Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen
Der Abschluss oder Weiterbestand eines Versicherungsvertrags wird von der Versichererin/dem Versicherer nicht deshalb abgelehnt und der Versicherungsvertrag nicht deshalb gekündigt oder von einer höheren Prämie abhängig gemacht, weil die Versicherungsnehmerin/der Versicherungsnehmer oder die versicherte Person behindert ist. Ein Prämienzuschlag kann nur dann wirksam vorgesehen werden, wenn der Gesundheitszustand einen bestimmenden Faktor für die Risikokalkulation in dem betreffenden Versicherungszweig darstellt und der individuelle Gesundheitszustand der behinderten Person eine wesentliche Erhöhung der Gefahr bewirkt. Dies gilt auch, wenn die behinderte Person mit Wartefristen, Risikoausschlüssen oder einem eingeschränkten Leistungsumfang konfrontiert wird. Die für die allgemeine Risikobewertung maßgeblichen Faktoren sind der Versicherungsnehmerin/dem Versicherungsnehmer gegenüber offenzulegen.
Rechtzeitigkeit der Banküberweisung im unternehmerischen Bereich
Im unternehmerischen Bereich muss die Schuldnerin/der Schuldner bei Erfüllung durch Banküberweisung den Überweisungsauftrag so rechtzeitig erteilen, dass die Gläubigerin/der Gläubiger bei Fälligkeit über den geschuldeten Betrag auf ihrem/seinem Konto verfügen kann. Bei Verspätung werden zwar die normalen Verzugsfolgen eintreten. In Ansehung der Rechtsfolge der Leistungsfreiheit gilt dagegen die Frist als gewahrt, wenn die bis zum Eintritt der Fälligkeit veranlasste Zahlung in der Folge bei der Versichererin/dem Versicherer einlangt.
Inkrafttreten
Inkrafttreten überwiegend 21. Dezember 2012Quelle: Help.gv.at
Rettungsgasse
Ab 1.1.2012 ist die Rettungsgasse Pflicht
Auf den österreichischen Autobahnen und Schnellstraßen wird mit . 1. Jänner 2012 die Rettungsgasse verpflichtend eingeführt.Dieser Beschluss ist im Ministerrat vom 24. Mai 2011 gefallen.
Damit geht eine von der ASFINAG unterstützte langjährige Forderung der Einsatz- und Rettungsorganisationen in Erfüllung.
Was ist die Rettungsgasse?
Fahrzeuglenker werden verpflichtet bei Stocken des Verkehrs eine Gasse zu bilden, um Einsatzfahrzeugen die Durchfahrt zu ermöglichen.Bei 2-streifigen Straßenabschnitten:Die Fahrzeuglenker sind verpflichtet in der Mitte eine Gasse zu bilden
Bei 3 oder 4-streifigen Straßenabschnitten: Die Fahrzeuglenker sind verpflichtet zwischen dem äußerst linken und dem daneben liegenden Fahrstreifen eine Gasse zu bildenQuelle: ASFiNAG
Winterreifenpflicht NEU
Winterreifenpflicht für Kfz mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5 Tonnen
gilt im Zeitraum vom 1.11. bis 15.4, sofern winterliche Fahrverhältnisse (Schnee, Eis, Matsch) bestehen.
Mit 1.1.2008 wird sie erstmals eingeführt (29. KFG-Novelle)
Die Winterreifenpflicht besteht nicht, wenn das Kfz nicht verwendet wird, also bloß abgestellt ist. bzw. wenn bei winterlichen Fahrverhältnissen Schneeketten an den Antriebsrädern montiert sind.
Strafzettel im Ausland ab 2008 "scharf"
Vollstreckungsabkommen
gilt ab 1. März 2008.
Der Nationalrat hat ein Gesetz zur EU-weiten Vollstreckung von Geldstrafen
verabschiedet. Ab 1. März 2008 sind Bezirkshauptmannschaften und Polizei-
direktionen befugt, Geldstrafen gegen österreichische Fahrzeuglenker
zu voll- strecken, die von ausländischen Behörden wegen Verkehrsübertretungen
verhängt wurden.
Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung kostet beim Organmandat €50,- statt wie bisher € 25,-.
KFZ-Zulassung: aktuelle Neuerungen
Mit
der letzten Gesetzesnovelle wurden vom Gesetzgeber einige neue Änderungen
beschlossen, welche natürlich auch Auswirkungen bei der KFZ-Anmeldung
haben: Neue Fahrzeug-Genehmigungsdokumente: Wir verabschieden uns vom klassischen
Typenschein, dieser wird sukzessive von den neuen Dokumenten abgelöst
(nur mehr ein DIN A4 Blatt). Wir raten dringend, dieses in einer Klarsichthülle
aufzubewahren, damit es nicht zu Schaden kommt.
Die Abmeldebestätigung ist nun auf der Zulassungsbescheinigung - dadurch
werden nun auch Vorbesitzer "anonym".
Die im Zulassungsschein eingetragene Abmeldebestätigung muss beim Verkauf
des Fahrzeuges im "Typenschein" bzw. im neuen Genehmigungsdokument
verbleiben, da sonst dieses Fahrzeug z. B. im Ausland nicht mehr angemeldet
werden kann. Viele "alte" Fahrzeuge gehen ja nach wie vor in die
ehemaligen Ostblockstaaten.
Für
"Trikes" und "Quads" sind nur noch Einzeltafeln erforderlich
(wie beim Motorrad).
Für Heckfahrradträger gibt es nun eine eigene Kennzeichentafel,
welche Sie bei der jeweiligen Zulassungsstelle beantragen können.
Aus für Licht am Tag
Fahrzeuge müssen nicht wieder umgerüstet werden Das Aus für Licht am Tag ist nunmehr fix!
Fahrlichtschaltungen bleiben erlaubt!
Viele
Fahrzeuglenker haben befürchtet, dass sie ihr auf Fahrlichtschaltung
umgerüstetes Fahrzeug auf eigene Kosten wieder zurückbauen lassen
müssten. Für all jene gibt der ÖAMTC aber Entwarnung.
"Fahrlichtschaltungen, die Abblendlicht oder Nebelscheinwerfer automatisch
mit der Zündung aufdrehen, bleiben auch nach dem Aus für Licht
am Tag erlaubt", sagt Mario Rohracher, Chef der ÖAMTC-Interessenvertretung.
Führerscheingesetz-Novelle
Mehr
Bürgerfreundlichkeit, rote Karte für Führerscheintourismus
Mit 11. Jänner 2008 ist die 11. FSG-Novelle (11. Novelle zum Führerscheingesetz)
in Kraft getreten.ÖAMTC-Juristin Ursula Zelenka fasst die wesentlichen
Neuerungen zusammen:
Änderung
für Führerschein-Inhaber: Bei Namens- und Wohnsitzänderungen
muss die zuständige Führerscheinbehörde ab sofort nicht mehr
informiert werden. Diese Erleichterung wurde vom ÖAMTC schon lange
gefordert. Jetzt dürfen sich besonders diejenigen freuen, die umziehen
oder nach einer Eheschließung oder Scheidung ihren Familiennamen ändern.
Wer bisher Namens- oder Wohnsitzänderungen nicht innerhalb von sechs
Wochen der zuständigen Führerscheinbehörde gemeldet hat,
konnte bestraft werden.
Neuerungen für Führerschein-Anwärter: Ab sofort entfällt
die Sprengelbindung bei der Auswahl des Führerscheinarztes für
die medizinische Untersuchung. Jetzt kann man dafür jeden Arzt aus
der aktuellen Liste im Führerscheinregister konsultieren, auch wenn
dieser nicht im eigenen Bezirk seine Ordination hat.
Aus
für ein gesetzliches Schlupfloch: Gesetz wurde jetzt auch die schon
bisher gelebte Praxis im Zusammenhang mit der Aberkennung im Ausland erworbener
Führerscheine. In den vergangenen Jahren hatten sich Lenker, denen
aufgrund schwerer Verkehrsübertretungen die österreichische Lenkberechtigung
entzogen worden war, Führerscheine aus Polen,
Tschechien oder der Slowakei "besorgt". Mit diesen waren sie dann
wieder in der Heimat unterwegs.
Den Führerscheintourismus wird die 11. FSG-Novelle nun endlich stoppen:
Wer jetzt in Österreich mit einem ausländischen
Führerschein erwischt wird, der während der österreichischen
Entziehungszeit im Ausland erworben wurde, dem wird auch der ausländische
aberkannt. Wenn ein österreichischer Lenker mit ausländischem
Führerschein ein körperliches Gebrechen hat, muss
ein neuerliches Gutachten in Österreich bestätigen, dass er fahrtüchtig
ist.
Eine Neuregelung der praktischen Führerscheinprüfung tritt mit 10. September 2008 für Gruppe D und 2009 für Gruppe C in Kraft. Die Fahrprüfung bei den Klassen C und D kann auf 90 Minuten verdoppelt werden, wenn der Prüfungswerber den Führerschein zur Grundqualifikation als Berufskraftfahrer erwerben will.
Vormerksystem - Maßnahmen gegen Risikolenker (Punkteführerschein)
Seit 01. Juli 2005 ist die 7. Novelle des FS-Gesetzes in Kraft getreten und hat bei bestimmten Verkehrsdelikten grundsätzlich 2 Neuigkeiten gebracht.
Die Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister sowie besondere Maßnahmen wie
Was sind nun die Übertretungen, welche durch eine Vormerkung geahndet werden?
Werden
nun also 2 oder mehrere dieser Delikte in Tateinheit begangen, so zählt
die Eintragung in das Örtliche FS-Register als eine Vormerkung, hat
jedoch bereits besondere Maßnahmen zur Folge. Bei Einzelbegehung
droht nur dann eine besondere Maßnahme, wenn die Delikte,
die zur ersten und zweiten Vormerkung führen, innerhalb von 2 Jahren
begangen wurden.
Bei der drittenVormerkung innerhalb von 2 Jahren ist eine Mindestentzugsdauer
des FS von 3 Monaten vorgesehen.
Nach 2 Jahren verlieren vorgemerkte Delikte ihre Wirksamkeit, werden also
gelöscht.