Ab
1.1.2012 ist die Rettungsgasse Pflicht
Auf den österreichischen Autobahnen
und Schnellstraßen wird mit . 1. Jänner 2012 die Rettungsgasse verpflichtend
eingeführt.
Dieser
Beschluss ist im Ministerrat vom 24. Mai 2011 gefallen.
Damit geht eine von
der ASFINAG unterstützte langjährige Forderung der Einsatz- und Rettungsorganisationen
in Erfüllung.
Was
ist die Rettungsgasse?
Fahrzeuglenker werden verpflichtet bei Stocken des Verkehrs
eine Gasse zu bilden, um Einsatzfahrzeugen die Durchfahrt zu ermöglichen.
Bei
2-streifigen Straßenabschnitten:Die Fahrzeuglenker sind verpflichtet in
der Mitte eine Gasse zu bilden
Bei 3 oder 4-streifigen Straßenabschnitten:
Die Fahrzeuglenker sind verpflichtet zwischen dem äußerst linken und
dem daneben liegenden Fahrstreifen eine Gasse zu bilden
Quelle: ASFiNAG
ältere Meldungen:
Winterreifenpflicht NEU
Winterreifenpflicht für Kfz mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis max. 3,5 Tonnen
gilt im Zeitraum vom 1.11. bis 15.4, sofern winterliche Fahrverhältnisse (Schnee, Eis, Matsch) bestehen.
Mit 1.1.2008 wird sie erstmals eingeführt (29. KFG-Novelle)
Die Winterreifenpflicht besteht nicht, wenn das Kfz nicht verwendet wird, also bloß abgestellt ist. bzw. wenn bei winterlichen Fahrverhältnissen Schneeketten an den Antriebsrädern montiert sind.
Strafzettel im Ausland ab 2008 "scharf"
Vollstreckungsabkommen
gilt ab 1. März 2008.
Der Nationalrat hat ein Gesetz zur EU-weiten Vollstreckung
von Geldstrafen verabschiedet. Ab 1. März 2008 sind Bezirkshauptmannschaften
und Polizei- direktionen befugt, Geldstrafen gegen österreichische Fahrzeuglenker
zu voll- strecken, die von ausländischen Behörden wegen Verkehrsübertretungen
verhängt wurden.
Telefonieren ohne Freisprecheinrichtung kostet beim Organmandat €50,- statt wie bisher € 25,-.
KFZ-Zulassung: aktuelle Neuerungen
Mit
der letzten Gesetzesnovelle wurden vom Gesetzgeber einige neue Änderungen
beschlossen, welche natürlich auch Auswirkungen bei der KFZ-Anmeldung haben:
Neue Fahrzeug-Genehmigungsdokumente: Wir verabschieden uns vom klassischen Typenschein,
dieser wird sukzessive von den neuen Dokumenten abgelöst (nur mehr ein DIN
A4 Blatt). Wir raten dringend, dieses in einer Klarsichthülle aufzubewahren,
damit es nicht zu Schaden kommt.
Die Abmeldebestätigung ist nun auf der
Zulassungsbescheinigung - dadurch werden nun auch Vorbesitzer "anonym".
Die im Zulassungsschein eingetragene Abmeldebestätigung muss beim Verkauf
des Fahrzeuges im "Typenschein" bzw. im neuen Genehmigungsdokument verbleiben,
da sonst dieses Fahrzeug z. B. im Ausland nicht mehr angemeldet werden kann. Viele
"alte" Fahrzeuge gehen ja nach wie vor in die ehemaligen Ostblockstaaten.
Für
"Trikes" und "Quads" sind nur noch Einzeltafeln erforderlich
(wie beim Motorrad).
Für Heckfahrradträger gibt es nun eine eigene
Kennzeichentafel, welche Sie bei der jeweiligen Zulassungsstelle beantragen können.
Aus für Licht am Tag
Fahrzeuge müssen nicht wieder umgerüstet werden Das Aus für Licht am Tag ist nunmehr fix!
Fahrlichtschaltungen bleiben erlaubt!
Viele
Fahrzeuglenker haben befürchtet, dass sie ihr auf Fahrlichtschaltung umgerüstetes
Fahrzeug auf eigene Kosten wieder zurückbauen lassen müssten. Für
all jene gibt der ÖAMTC aber Entwarnung.
"Fahrlichtschaltungen,
die Abblendlicht oder Nebelscheinwerfer automatisch mit der Zündung aufdrehen,
bleiben auch nach dem Aus für Licht am Tag erlaubt", sagt Mario Rohracher,
Chef der ÖAMTC-Interessenvertretung.
Führerscheingesetz-Novelle
Mehr
Bürgerfreundlichkeit, rote Karte für Führerscheintourismus
Mit
11. Jänner 2008 ist die 11. FSG-Novelle (11. Novelle zum Führerscheingesetz)
in Kraft getreten.ÖAMTC-Juristin Ursula Zelenka fasst die wesentlichen Neuerungen
zusammen:
Änderung
für Führerschein-Inhaber: Bei Namens- und Wohnsitzänderungen muss
die zuständige Führerscheinbehörde ab sofort nicht mehr informiert
werden. Diese Erleichterung wurde vom ÖAMTC schon lange gefordert. Jetzt
dürfen sich besonders diejenigen freuen, die umziehen oder nach einer Eheschließung
oder Scheidung ihren Familiennamen ändern. Wer bisher Namens- oder Wohnsitzänderungen
nicht innerhalb von sechs Wochen der zuständigen Führerscheinbehörde
gemeldet hat, konnte bestraft werden.
Neuerungen für Führerschein-Anwärter:
Ab sofort entfällt die Sprengelbindung bei der Auswahl des Führerscheinarztes
für die medizinische Untersuchung. Jetzt kann man dafür jeden Arzt aus
der aktuellen Liste im Führerscheinregister konsultieren, auch wenn dieser
nicht im eigenen Bezirk seine Ordination hat.
Aus
für ein gesetzliches Schlupfloch: Gesetz wurde jetzt auch die schon bisher
gelebte Praxis im Zusammenhang mit der Aberkennung im Ausland erworbener Führerscheine.
In den vergangenen Jahren hatten sich Lenker, denen aufgrund schwerer Verkehrsübertretungen
die österreichische Lenkberechtigung entzogen worden war, Führerscheine
aus Polen,
Tschechien oder der Slowakei "besorgt". Mit diesen waren
sie dann wieder in der Heimat unterwegs.
Den Führerscheintourismus wird
die 11. FSG-Novelle nun endlich stoppen: Wer jetzt in Österreich mit einem
ausländischen
Führerschein erwischt wird, der während der österreichischen
Entziehungszeit im Ausland erworben wurde, dem wird auch der ausländische
aberkannt. Wenn ein österreichischer Lenker mit ausländischem Führerschein
ein körperliches Gebrechen hat, muss
ein neuerliches Gutachten in Österreich
bestätigen, dass er fahrtüchtig ist.
Eine Neuregelung der praktischen Führerscheinprüfung tritt mit 10. September 2008 für Gruppe D und 2009 für Gruppe C in Kraft. Die Fahrprüfung bei den Klassen C und D kann auf 90 Minuten verdoppelt werden, wenn der Prüfungswerber den Führerschein zur Grundqualifikation als Berufskraftfahrer erwerben will.
Vormerksystem - Maßnahmen gegen Risikolenker (Punkteführerschein)
Seit 01. Juli 2005 ist die 7. Novelle des FS-Gesetzes in Kraft getreten und hat bei bestimmten Verkehrsdelikten grundsätzlich 2 Neuigkeiten gebracht.
Die Vormerkung im Örtlichen Führerscheinregister sowie besondere Maßnahmen wie
Was sind nun die Übertretungen, welche durch eine Vormerkung geahndet werden?
Werden
nun also 2 oder mehrere dieser Delikte in Tateinheit begangen, so zählt die
Eintragung in das Örtliche FS-Register als eine Vormerkung, hat jedoch bereits
besondere Maßnahmen zur Folge. Bei Einzelbegehung
droht nur dann eine besondere Maßnahme, wenn die Delikte, die
zur ersten und zweiten Vormerkung führen, innerhalb von 2 Jahren begangen
wurden.
Bei der drittenVormerkung innerhalb von 2 Jahren ist eine Mindestentzugsdauer
des FS von 3 Monaten vorgesehen.
Nach 2 Jahren verlieren vorgemerkte Delikte
ihre Wirksamkeit, werden also gelöscht.
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